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Vörläufige Satzung

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1
Der Verein führt den Namen „Förderverein für den Jugendfußball des
Garather SV 2007 e.V

1.2 Die Eintragung in das Vereinsregister ist erfolgt.
1.3 Der Sitz des Vereins ist: Koblenzer Str.133, 40595 Düsseldorf.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2.Zweck und Aufgaben

2.1
Der Verein fördert die sportlichen Belange und das soziale Verhalten der
Jugendlichen. Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirt-schaftlichen Zwecke.
2.2 Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
2.2.1 Bereitstellung von Sportkleidung, Spiel- und Trainingsgeräten
2.2.2 sportliche Weiterbildung, Seminare, Sportlehrgänge und Förderung von
Jugendspielern
2.2.3 finanzielle Unterstützung der Jugendabteilung



§ 3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder können werden:
3.1.1 alle natürlichen Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres
3.1.2 alle geschäftsfähigen juristischen Personen.
3.2 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist jeweils an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
3.3 Die Mitglieder verpflichten sich die Zwecke und Interessen des Vereins zu
fördern, sowie die Beiträge gemäß den geltenden Regelungen, die vom
Vorstand zu beschließen sind, zu entrichten.
Alle Mitglieder, die Funktionen ausüben oder Aufgaben übernehmen, handeln
ehrenamtlich.
3.4 Die Mitgliedschaft endet:
3.4.1 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt wird mit Ablauf des Geschäftsjahres, indem er erklärt wird, wirksam.
3.4.2 wenn keine Beiträge innerhalb eines Monats nach in Verzugsetzung des
Mitgliedes geleistet werden
3.4.3 durch Tod
3.4.4 durch Ausschluss.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit
2/3 Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, wenn ein Mitglied den
Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

§ 4. Mitgliedsbeitrag, Vereinsvermögen

Der Mindestbeitrag wird von einer Mitgliederversammlung festgesetzt.Über eine Änderung der Beitragshöhe entscheidet eine Mitgliederversammlung.
4.2 Alle Einnahmen sind unter der Berücksichtigung der Ausgaben für
satzungsgemäße Zwecke einschließlich des notwendigen Verwaltungs-
aufwandes zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken der Fußballabteilung des Garather SV
zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines unter Berücksichtigung aller
noch bestehenden satzungsgemäßen Verpflichtungen noch verbleibenden
finanziellen Mittel, einschließlich des Vermögens, sind im Verlaufe des gleichen Jahres, spätestens jedoch ein Monat nach Beschluss über die Auflösung, satzungsgemäß zu verwenden.
Die amtierenden Kassenprüfer/innen haben eine Abschlussprüfung
vorzunehmen.

§ 5. Vorstand

5.1
Der geschäftsführende Vorstand (§26 BGB) besteht aus
5.1.1 der/dem 1. Vorsitzenden und deren Stellvertreter
5.1.2 der/dem 1. Kassierer/in
5.2 Zum erweiterten Vorstand gehören:
5.2.1 der/die Schriftführer/in und der/die stellvertretende Schriftführer/in
5.2.2 der/die stellvertretende Kassierer/in
5.2.3 ein oder mehrere Beisitzer/innen.
Die Anzahl der Beisitzer wird durch den geschäftsführenden Vorstand der
Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
Diese entscheidet mit Stimmenmehrheit über diesen Antrag.
Den Beisitzern/Beisitzerrinnen können Aufgaben zugeordnet werden
(z.B. Materialwart, Pressearbeit, Internetauftritt, Mitgliederbetreuung etc.)
5.2.4 ein/eine Jugendfußballer/in und dessen Vertreter/in, welche/r vom geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von 2 Jahren, maximal jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, berufen wird.
5.2.5 einem/einer oder mehreren Ehrenvorsitzenden der/die von der
Mitgliederversammlung für die Dauer seiner/Ihrer Mitgliedschaft auf Vorschlag
des geschäftsführenden Vorstandes gewählt wird.
5.3 Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Details werden in der Geschäftsordnung geregelt
5.4 Der Vorstand wird – aus dem Kreis der Mitglieder - von den Mitgliedern für die
Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
5.5 Stimmrecht
Die unter Nr. 5.1.1 bis 5.1.2 und die unter 5.2.1 bis 5.2.2 aufgeführten
Personen sind stimmberechtigt.
Der/die Beisitzer/ (Nr.5.2.3) , die Jugendfußballer (Nr. 5.2.4) und der/die
Ehrenvorsitzende/n (Nr. 5.2.5) nehmen beratend an den Sitzungen des
Gesamtvorstandes teil.
5.6. Der Vorstand darf finanzielle Verpflichtungen nur im Rahmen der verfügbaren
Mittel eingehen.

§ 6. Mitgliederversammlung

6.1 Einberufung
6.1.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr
einzuberufen. Diese ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres durchzuführen. Die Einberufung und die Festsetzung der Tagesordnung obliegen dem geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder unter Angaben der zu behandelnden Tagesordnungspunkte einen
entsprechenden schriftlichen Antrag einreicht. Der Antrag gilt als rechtzeitig
gestellt, wenn er unter Beachtung der Einladungsfrist zur gewünschten
Mitgliederversammlung einen Monat vor Beginn dieser Versammlung dem
geschäftsführenden Vorstand zugeht.

6.1.3
Die Einladung bedarf der schriftlichen Form. Sie ist den Mitgliedern
mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Ortes,
des Zeitpunktes und der Tagesordnung zuzusenden. Geladen wird unter der
vom Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift. Die Mitgliederversammlung ist nur nach ordnungsgemäßer Einladungbeschlussfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer/in und einem weiteren
geschäftsführenden Mitglied zu unterzeichnen.

§ 7. Kassenprüfung

7.1 Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Kassenprüfung durchzuführen.
7.2 Die Kassenprüfung ist von 2 Kassenprüfern/innen, die nicht dem Gesamt-
vorstand angehören dürfen, durchzuführen.
7.3 Die Kassenprüfer/innen sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Geschäftsjahren zu wählen. Die Wiederwahl ist nur dann zulässig, wenn die
Kandidaten/innen eine Wahlperiode pausiert haben.

§ 8. Satzungsänderung

Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mindestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Über diese Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Über Anträge zur Änderung der Satzung, die während einer Mitglieder- versammlung gestellt werden, ist nach Abstimmung über die Annahme des
Antrages eine Entscheidung erst in der darauf folgenden Mitgliederversammlung
zulässig.




§ 9. Auflösung des Vereins

Von einem Antrag, der die Auflösung des Vereins zum Inhalt hat, ist den
Mitgliedern mindestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu entscheiden hat, eine schriftliche
Benachrichtigung zuzusenden.
Diese Entscheidung erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Zugleich sind die Liquidatoren zu wählen.

§ 10. Schlussbestimmung

Die Satzung ist den Mitgliedern auszuhändigen. Zur Annahme der Satzung
reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus.
Die Satzung ist am 00.00.2007 errichtet und wurde am 15.03.2005 geändert.